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Allgemeine Geschäftsbedingungen AFH Solution GmbH

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I. Allgemeines 

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Wenn der Auftraggeber (AG) den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen 3 Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden schriftlich durch uns anerkannt.

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II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag des AG durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.

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III. Leistungsumfang/Auftragsänderungen

1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der AG hat hieran kein Interesse. Teilleistungen sind gesondert zu vergüten.

2. Änderungswünsche, die der AG nach erster Vorlage der Auftragsarbeiten verlangt, werden durch uns schriftlich bestätigt. Sie sind nur auszuführen, wenn sie mit dem Stand der Technik vereinbar sind und für uns keinen unangemessen hohen Aufwand verursachen. Ein entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.

3. Bestätigen wir die Änderungswünsche des AG schriftlich oder stellen wir die Auswirkungen der Änderungen auf die Auftragsarbeiten dar, gilt das Änderungsangebot auch bei Schweigen des AG nach zwei Wochen als angenommen.

4. Teilen wir schriftlich mit, in welchem Umfang sich die Vertragsbedingungen durch die Änderungswünsche des AG ändern, gelten für den Vertrag auch bei Schweigen des AG nach zwei Wochen die geänderten Bedingungen als angenommen.

5. Solange kein Einvernehmen über die Änderungen besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der AG kann dann verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er stellt uns wirtschaftlich gleich wie bei Durchführung des Vertrages.

6. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragsnehmer einzusetzen.

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IV. Entgelte

Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.

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V. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung

1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig.

2. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig.

3. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.

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VI. Lieferung und Liefertermine

1. (Liefer-) Termine sind unverbindlich, sofern wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den AG über.

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VII. Pflichten des AG

Der AG trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen vor dem Beginn der vertraglichen Leistung in seinem Betrieb. Er wird die vertragliche Leistung gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Einsatzzweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Er wird seine Daten und sonstigen technischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt die korrekte Handhabung der Maschinen sicher, insbesondere, dass diese nicht mit zu hohem Druck oder zu hoher Geschwindigkeit und nur mit geeigneten Materialien betrieben werden. Er stellt außerdem sicher, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter entsprechend angeleitet und die Produktempfehlungen unbedingt beachtet werden. Wir haften nicht für Schäden, die aus einer Verletzung der Pflichten des AG resultieren.

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VIII. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen einer Woche schriftlich abzunehmen; wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von zwei Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. Bereits vorher angebrachte Mängelrügen gelten als Vorbehalte der Rechte des AG bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb der Frist von zwei Wochen geltend zu machen.

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IX. Gewährleistung

1. Im Falle eines Mangels der gelieferten Sache fordert der AG uns zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist auf.

2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

3. Dem AG steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

4. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

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XI. Verjährung

1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren mit Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Lieferung der Sache.

2. Ist der AG Unternehmer, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln mit Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Sache. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB) bleibt unberührt.

3. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

4. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

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XII. Haftung

1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht die in XI. Ziffer 4 genannten Pflichtverletzungen und Ansprüche betreffen. Im Übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss und zwar der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftung besteht hiernach bis zu einem Höchstbetrag von 2.000.000 € je Schadensfall für Personenschäden, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € je Schadensfall für Sachschäden und bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € je Schadensfall für Vermögensschäden. Bei Beschädigung oder Verlust von Materialien, die der AG uns überlassen hat, ist die Höhe der Haftung auf den Materialwert beschränkt.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

XIII. Geheimhaltung/Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen geheim zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern, soweit dieses zumutbar ist.

2. Wir unterrichten den AG hiermit darüber, dass wir seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, speichern, verarbeiten und soweit notwendig an Dritte übermitteln.

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XIV. Referenzliste

Wir sind berechtigt, den AG in unsere Referenzliste aufzunehmen und durch Veröffentlichung in Presse, elektronischen Medien etc. bekannt zu machen, dass wir Auftragsarbeiten für den AG ausgeführt haben, sofern der AG nicht zuvor ausdrücklich schriftlich widerspricht.

XV. Schlussbestimmungen

1. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.

4. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Krefeld.

6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Fassung und einer fremdsprachlichen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

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XVI. Datenschutz

1. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des AG, soweit dieses für die Erbringung vertraglicher Leistungen gegenüber dem AG erforderlich ist.

2. Eine Weitergabe personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dieses für die Erbringung vertraglicher Leistungen gegenüber dem AG erforderlich ist. Für Teile der Leistungserbringung werden Dienstleistungen Dritter, z.B. des Webhostings-Providers, genutzt. Wir tragen Sorge dafür, dass die Dienstleister personenbezogene Daten des AG entweder nicht oder nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nehmen können.

3. Der AG kann seine Einwilligung zur Verwendung von Daten uns gegenüber je-derzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

4. Im Übrigen gilt unsere gesondert angegebene Datenschutzerklärung.

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